Zunächst eine wichtige Klarstellung zur heutigen Rechtslage: Mit 48 Versicherungsjahren zählen Sie zu den „besonders langjährig Versicherten". Nach geltendem Recht können Sie deshalb bereits mit 65 Jahren – also voraussichtlich 2031 – ohne Abschläge in Rente gehen. Eine Pflicht, bis 67 zu arbeiten, besteht für Sie heute nicht. Die von Ihnen befürchtete Aussicht, „die 50 Jahre vollzumachen", ergibt sich aus der aktuellen Regelung also nicht.
Lassen Sie mich zunächst den Rahmen benennen, in dem diese Entscheidung steht: Die Haushaltsjahre ab 2027 stellen den Bund vor erhebliche Herausforderungen.
Der Grund ist einfach: Wenn die Menschen im Schnitt länger leben und länger gesund bleiben, wächst sonst allein die Zeit des Rentenbezugs, während die Zeit der Beitragszahlung gleich bleibt.
Ich teile Ihre Einschätzung: Einen tragfähigen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Bitcoin und Gold sehe ich nicht.
Meine Einkünfte aus den Beteiligungen an den beiden Kanzleien sind ganz überwiegend Erträge aus meiner Kapitalbeteiligung – vergleichbar mit einer Dividende auf eine Aktie – und nur zu einem geringen Teil Ausfluss meiner tatsächlichen Tätigkeit.

