
(...) Es geht hier allerdings um eine konkrete Einzelfallentscheidung der zuständigen Stelle, nicht um gesetzliche Regelungen. Diese Entscheidungen sind dann zwar für den Betroffenen nicht weniger gravierend, aber durch den Gesetzgeber nicht zu beheben, sondern gegebenenfalls durch die Gerichte zu prüfen. Als Mitglied des Deutschen Bundestages kommt mir ein entsprechendes Weisungsrecht nicht zu. (...)