(...) Eine Einbeziehung der als Schüler Verfolgten in den rentenrechtlichen Nachteilsausgleich nach dem BerRehaG konnte und kann auch weiterhin nicht in Betracht gezogen werden. Der Nachteilsausgleich in der Rentenversicherung setzt einen Eingriff in den konkreten Beruf oder in die begonnene Berufsausbildung voraus. (...)
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