(...) Jeder Fraktion steht es offen, die Beschlussfähigkeit des Deutschen Bundestages anzuzweifeln. Wird dies getan, liegt die Entscheidung über die Feststellung der Beschlussfähigkeit beim Sitzungsvorstand gemäß § 45 Absatz 2 GO-BT. (...)
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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