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Wir setzen uns seitens der SPD-Bundestagsfraktion fortlaufend für eine Vereinfachung ein.

Im Fokus der neuen unionsgeführten Bundesregierung steht, die Migration nach Deutschland wieder aktiv zu steuern und zu differenzieren zwischen dem notwendigen Zuzug ausländischer Fachkräfte auf der einen Seite und der Eindämmung der illegalen Migration auf der anderen Seite

Konkret zu Ihrer Frage: Ja, Ihre Rechte sind zwischen den beiden Titeln gleich. Sie müssen zwei Jahre in einer Ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung arbeiten (z.B. als Fachlagerist). Danach ist jede Beschäftigung möglich.

Eine Aufenthaltsunterbrechung zur Erfüllung der Wehrpflicht gilt nicht als Unterbrechung Ihres Aufenthalts in Deutschland.

Beide Wege erfordern Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1, beide Wege erlauben aber auch Ausnahmen, wenn das Sprachniveau aus nachvollziehbaren Gründen nicht erreicht. Dies ist aus meiner Sicht auch richtig.