Hallo Herr Damir - Zwei Jahre Aufenthaltserlaubnis 16g Abs 8 bekomme statt 19d Abs 2. Ist die beide gleich ?
Sehr geehrter Herr Damir,
nach meiner abgeschlossene Ausbildung als Fachlagerist habe ein Zwei Jahre Aufenthaltserlaubnis 16g Abs 8 bekomme statt 19d Abs 2.
Ist die beide gleich ? Ich freue mich auf mehre Erklärung von Ihnen.
Viele Grüße
Samson A.

Sehr geehrter Herr A.,
herzlichen Dank für Ihre Zuschrift und Glückwunsch zur bestandenen Ausbildung.
Der § 16g Aufenthaltsgesetz wurde in der Zeit der Ampel-Regierung neu geschaffen. Der Sinn der Neuregelung liegt darin, dass Menschen, die aus einer Duldung heraus eine Ausbildung beginnen, bereits während der Ausbildungszeit einen Aufenthaltstitel haben. Als Folgetitel für diesen Aufenthaltstitel während der Aufenthaltstitel gibt es den von Ihnen angesprochenen § 16g Absatz 8.
Konkret zu Ihrer Frage: Ja, Ihre Rechte sind zwischen den beiden Titeln gleich. Sie müssen zwei Jahre in einer Ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung arbeiten (z.B. als Fachlagerist). Danach ist jede Beschäftigung möglich. Ihr Aufenthalt zählt für die Voraufenthaltszeit zur Niederlassungserlaubnis bzw. zur Einbürgerung. Eine Einbürgerung ist aus dem Titel heraus möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Hakan Demir