Hakan Demir
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Frage von Alexander I. •

Ist ein Aufenthalt gemäß Aufenthaltsgesetzes 38a mit begleitendes Fernstudium möglich? Und durch Aufenthaltsgesetz 16b arbeiten?

Sehr geehrter Herr Demir,

Ich habe gemäß § 38a AufenthG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern ich meinen Lebensunterhalt sichern kann. Benachteiligend ist jedoch, dass trotz der seit 2024 entfallenen Vorrangprüfung nur ein eingeschränkter Arbeitsmarktzugang besteht, was es Neuzuwanderern erschwert, sich im Land zu etablieren.

Studierende dürfen nach § 16b AufenthG bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. Was ich las, genügt ein Fernstudium jedoch nicht, da die Präsenz in BRD Hauptzweck des Aufenthalts sein soll. Allerdings erfüllt § 38a vorab diese "Präsenz", und Fernstudierende sind rechtlich anderen Studierenden gleichgestellt. Mit § 38a kann man ja gar ohne Studium oder Erwerbstätigkeit nach Deutschland kommen.

Ich beabsichtige, an einer Fernuniversität zu studieren, da nur diese das von mir gewünschte Studium anbietet. Daher die Frage, ob Fernstudierende mit 38a-Titel die gleichen Arbeitsrechte nach § 16b AufenthG erhalten könnten.

Mfg.

Hakan Demir
Antwort von SPD

Sehr geehrter Herr I.,

herzlichen Dank für Ihre Zuschrift.

Wie Sie richtigerweise sagen, erfüllt ein Fernstudium nicht die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 16b Aufenthaltsgesetz. Entweder Sie absolvieren dieses Fernstudium aus dem Ausland oder Sie leben während des Studiums mit einem anderen Aufenthaltstitel – der dann aber auf einem anderen Anknüpfungspunkt (Familiennachzug, Niederlassungserlaubnis, EU-Aufenthalt etc.) beruht. Die Beschäftigungsbedingungen richten sich grundsätzlich nach Ihrem konkreten Aufenthaltstitel, nicht nach anderen Tätigkeiten, die Ihnen erlaubt sind, die aber nicht Grundlage für Ihren Aufenthaltstitel sind. 

In Bezug auf die angesprochene mögliche Benachteiligung ist es so, dass die Überprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit vor allem dazu dient, dass ausländische Arbeitnehmer:innen, die den deutschen Arbeitsmarkt noch nicht kennen, davor geschützt werden, zu schlechteren Bedingungen beschäftigt werden als Menschen, die sich schon in Deutschland aufhalten. Wenn das bei Ihrem zukünftigen Arbeitsverhältnis der Fall ist, sollten Ihnen keine Schwierigkeiten beim beruflichen Wechsel nach Deutschland entstehen. Anders sieht es natürlich dann aus, wenn Sie als Selbständiger arbeiten möchten, da das Aufenthaltsrecht hier tatsächlich höhere Voraussetzungen zur Gründung vorsieht als das bei Personen der Fall ist, die sich bereits in Deutschland befinden. 

Für die konkrete Beratung in Ihrem Fall empfehle ich Ihnen die Kontaktaufnahme mit Make-it-in-Germany. (https://www.make-it-in-germany.com/de/service/kontakt) Dies ist die zuständige Beratungsstelle der Bundesregierung, die Sie dabei unterstützt, unter den bestehenden aufenthaltsrechtlichen Bedingungen bestmöglich in Deutschland anzukommen. 

Mit freundlichen Grüßen

Hakan Demir 

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