Hakan Demir
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Frage von Alexander I. •

Ist ein Aufenthalt gemäß Aufenthaltsgesetzes 38a mit begleitendes Fernstudium möglich? Und durch Aufenthaltsgesetz 16b arbeiten?

Sehr geehrter Herr Demir,

Ich habe gemäß § 38a AufenthG Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern ich meinen Lebensunterhalt sichern kann. Benachteiligend ist jedoch, dass trotz der seit 2024 entfallenen Vorrangprüfung nur ein eingeschränkter Arbeitsmarktzugang besteht, was es Neuzuwanderern erschwert, sich im Land zu etablieren.

Studierende dürfen nach § 16b AufenthG bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. Was ich las, genügt ein Fernstudium jedoch nicht, da die Präsenz in BRD Hauptzweck des Aufenthalts sein soll. Allerdings erfüllt § 38a vorab diese "Präsenz", und Fernstudierende sind rechtlich anderen Studierenden gleichgestellt. Mit § 38a kann man ja gar ohne Studium oder Erwerbstätigkeit nach Deutschland kommen.

Ich beabsichtige, an einer Fernuniversität zu studieren, da nur diese das von mir gewünschte Studium anbietet. Daher die Frage, ob Fernstudierende mit 38a-Titel die gleichen Arbeitsrechte nach § 16b AufenthG erhalten könnten.

Mfg.

Hakan Demir
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