Ein vollständiger Verzicht auf den Vermögenseinsatz im SGB XII wäre mit den sozialhilferechtlichen Prinzipien nicht in Einklang zu bringen.
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das Schonvermögen wird nach dem gefundenen Kompromiss des Vermittlungsausschusses zum Bürgergeld nun nicht mehr so hoch sein, wie ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehen, aber mit 40.000 Euro für die erste Person und mit 15.000 Euro Schonvermögen für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft, handelt es sich meines Erachtens noch immer um anständige Freibeträge.
Für uns war es wichtig, dass das Prinzip "Fördern und Fordern" erhalten bleibt. Zudem muss sich Lebensarbeitsleistung auch weiter auszahlen.
Es freut mich, dass das Bürgergeld zum 1. Januar 2023 eingeführt wurde.
Die neuen Regelungen sehen jetzt vor, dass in der einjährigen Karenzzeit die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und die angemessenen Heizkosten übernommen werden. Das Ersparte muss nicht aufgebraucht werden, sofern es sich nicht um erhebliches Vermögen handelt. Als erheblich gelten nunmehr 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.