Antwort 11.07.2024 von Stephan Mayer CSU
Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, welcher nach § 18 Absatz 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen ist, gehört sowohl der unterlegene wie auch der obsiegende Kläger an.
Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, welcher nach § 18 Absatz 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen ist, gehört sowohl der unterlegene wie auch der obsiegende Kläger an.
Zu verhandeln heißt noch lange nicht, das Ergebnis vorwegzunehmen.
Wir müssen den Zugang zu Satelliten- und Raketenabwehrsystemen sicherstellen und die Ukraine mit den nötigen Technologien unterstützen, um ihre Infrastruktur und ihr Territorium effektiv zu verteidigen.