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Wenn eine Partei die freiheitlich-demokratische Grundordnung beeinträchtigen oder beseitigen will, sieht das Grundgesetz Artikel 21 (2) aus guten Gründen die Möglichkeit vor, eine Partei zu verbieten.
Wenn einer einen Vorwurf macht, dann muss er ihn auch beweisen können
In der Krankenversicherung der Rentner besteht seit Jahren eine Unterdeckung. Die Beitragszahlungen der Rentner decken nur knapp 44 Prozent ihrer Leistungsausgaben
Die AfD tritt rechtsextremistisch auf; ein Parteiverbotsverfahren wird nach der Evaluation verschiedenster Beweisquellen eingeleitet oder nicht