Frage von Hans-Joachim B. • 03.01.2025

Antwort ausstehend von Friedrich Merz CDU
Der Wissenschaftliche Dienst hat hierzu eine Ausarbeitung gefertigt, die allerdings schon aus dem Jahr 2017 ist:
Gleiche Antwort auf beide Fragen: Nach § 51 BPolG besteht nach einer rechtmäßigen Polizeikontrolle auch im Schadensfall kein Anspruch auf Schadensersatz.
Auf beide Fragen gleiche Antwort: Eine Aufnahme des Aufopferungsanspruchs an dieser Stelle im BPolG halte ich für nicht geboten.