Grundsätzlich ist die Gerichtsbarkeit des IStGH auf vier Verbrechen beschränkt: auf den Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und seit dem 17. Juli 2018 auch auf das Verbrechen der Aggression.
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 Antwort 09.05.2023 von Robin Wagener   BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
 Antwort 11.04.2023 von Marco Buschmann   FDP
Wer wie Putin einen blutigen Krieg angezettelt hat, sollte sich dafür vor Gericht verantworten müssen.
 Antwort 22.03.2023 von Uwe Witt  parteilos
Dennoch kann ich mich hier Ihrer und der Forderung des Deutschen Richterbunds nur wiederholt anschließen, das Weisungsrecht abzuschaffen und den Gesetzgeber zur Reform aufzufordern.
 Antwort 20.03.2023 von Peter Wilhelm Patt   CDU
Rechte sind mit Kontrollmöglichkeiten verbunden. Die vorhandene Regelung halte ich für geeignet.
 Antwort 30.03.2023 von Sabine Friedel   SPD
In Sachsen gilt: "Das sogenannte externe Weisungsrecht des Justizministers bzw. der Justizministerin wird bis zu seiner Abschaffung nicht ausgeübt."
 Antwort 17.03.2023 von Timo Schisanowski   SPD
Die verbrecherische Tat in Freudenberg macht mich tief betroffen.