Antwort 08.11.2023 von Uwe Witt parteilos
Ich sehe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.2023 zu der gesetzlichen Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ähnlich kritisch
Ich sehe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31.10.2023 zu der gesetzlichen Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ähnlich kritisch
Uns ist die Akte des Falls nicht bekannt.
Auf nationaler Ebene ist der Grundsatz in Artikel 103 des Grundgesetzes verankert: „Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.“
Leider haben weder Syrien noch Nordkorea die Gerichtsbarkeit des IStGH anerkannt und somit kann das Gericht nicht gegen Kim Jong-Un oder gegen Baschar al-Assad ermitteln.
Für einen möglichen Datenschutzverstoß möchte ich Sie auf die Datenschutzbeauftragte hinweisen. Eine rechtliche Bewertung ist mir nicht möglich.