Für uns steht die Einbürgerung am Ende eines langen Integrationsprozesses - und nicht am Anfang.
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Die Verhandlungen konnten noch nicht beendet werden.

Wie Sie richtigerweise schildern, ist es bei Inhaber:innen eines Aufenthaltstitels nach § 16b so, dass Sie erst in einen anderen Titel wechseln müssen, bevor Sie eingebürgert werden können - beispielsweise in die Niederlassungserlaubnis oder einen Titel der Erwerbsmigration.

Als Studentin ist es so, dass Sie zwei besondere Voraussetzungen beachten müssen.

Bei der Lebensunterhaltssicherung ist es so, dass aktuell die Ausnahmeregelungen verhandelt werden - also wann eine Person trotz Nichterfüllung eingebürgert werden kann

Wir werden also bei dieser Neuregelung sicherstellen müssen, dass auch bei der Neuregelung Auszubildende die Möglichkeit zur Einbürgerung haben, sie unverschuldet ihren Lebensunterhalt nicht vollständig decken können.