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Bärbel Bas
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Frage von Marta M. •

Einbürgerungstest, wenn ich mein Master Studium in Deutschland abgeschlossen habe?

Sehr geehrte Frau Bas,
ich möchte gerne Einbürgerung beantragen. Seit 2015 befinde ich mich in Deutschland, habe mein Masterstudium hier absolviert, Sprachkenntnisse TELC C1, 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet, mein Arbeitsvertrag ist unbefristet. Frage: Brauche ich tatsächlich noch ein Orientierungskurs für Einbürgerung oder auf welcher § AufenthG soll ich mich verweisen wenn nicht?
Danke und VG

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau M.,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich habe mich hierzu mit den zuständigen Fachkolleginnen und -kollegen innerhalb der SPD-Bundestagsfraktion ausgetauscht. Es empfiehlt sich, bei weitergehenden Fragen hierzu direkt Kontakt zu diesen aufzunehmen - etwa mit Dirk Wiese, dem für Innen, Recht, Petitionen, Sport und Kultur zuständigen stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion oder Sebastian Hartmann, dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe Inneres der SPD-Bundestagsfraktion. Diese sind für Ihr Anliegen die richtigen Ansprechpartner. Für weitere Fragen steht Ihnen auch Ihre Ratinger Bundestagsabgeordnete Kerstin Griese sicher gerne zur Verfügung.

Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen, müssen Sie Sprachkenntnisse sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachweisen. Die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland weist man in der Regel durch das erfolgreiche Bestehen eines Einbürgerungstests nach, zu dessen Vorbereitung nicht verpflichtende Einbürgerungskurse angeboten werden. Der Nachweis kann stattdessen auch durch den Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule erbracht werden (vgl. Nr. 10.1.1.7 Abs. 2 Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz). Die zuständige Einbürgerungsbehörde prüft, ob die Kenntnisse bereits vorliegen oder ein Einbürgerungstest erbracht werden muss (vgl. Nr. 10.5 Abs. 1 VAH-StAG).

Den Sprachnachweis erbringt man in der Regel durch den Integrationskurs, die Rechtslage ist hier wie folgt:

Nach Nr. 10.1.1.6 Abs. 2 VAH-StAG sind die erforderlichen Sprachkenntnisse in der Regel nachgewiesen durch

  1. eine Bescheinigung des BAMF (vor dem 28.8.2007 eines Integrationskursträgers) über die erfolgreiche Teilnahme an einem Sprachkurs im Rahmen eines Integrationskurses nach § 43 Abs. 4 AufenthG,
  2. die Vorlage des Zertifikats Deutsch (B1 GER) oder eines gleichwertigen oder höherwertigen Sprachdiploms,
  3. den erfolgreichen vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule, d.h. mit erfolgten Versetzungen in die jeweils nächsthöhere Klasse,
  4. dem Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder gleichwertigen deutschen Schulabschlusses,
  5. der Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium, Gesamtschule),
  6. dem Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder
  7. dem erfolgreichen Abschluss einer deutschen Berufsausbildung.

Die oben genannten Nachweise genügen nicht, wenn im Einzelfall erhebliche Zweifel an den bescheinigten Sprachkenntnissen der Einbürgerungsbewerberin bzw. des Einbürgerungsbewerbers bestehen. Dies prüft die zuständige Einbürgerungsbehörde.

In Ihrem Fall muss ein Integrationskurs zum Nachweis der Sprachkenntnisse wahrscheinlich nicht mehr belegt werden, aber eventuell ein Einbürgerungstest gemacht werden. Beides prüft die zuständige Einbürgerungsbehörde im Einzelfall. Nur diese kann Ihre Frage daher mit Sicherheit beantworten; mir ist dies nicht abschließend möglich.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie selbstverständlich die Möglichkeit haben, auch auf direktem Weg mit dem Deutschen Bundestag, seinen Abgeordneten oder mir Kontakt aufzunehmen. Zum Beispiel über: https://www.bundestag.de.    

Mit freundlichen Grüßen

Bärbel Bas

 

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