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Die elektronische Patientenakte (ePA) unterscheidet sich hierin nicht von einer analogen Patientenakte, wie sie bereits heute millionenfach in Krankenhäusern und Arztpraxen im Einklang mit der DSGVO zu Dokumentationszwecken geführt wird.
Die elektronische Patientenakte wird automatisch angelegt, bleibt aber freiwillig. Versicherte können Widerspruch einlegen und den Zugriff auf Daten verweigern.
Das Fehlen von gesundheitlichen Informationen kann darüber hinaus jedoch zu negativen Konsequenzen für weiterführende Behandlungen führen.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass die Bundesregierung und die Bundesdatenschutzbeauftragte bzw. die zuständigen Landesbehörden im Einzelfall unterschiedliche Auffassungen vertreten