Antwort 17.09.2024 von Carmen Wegge SPD
Die Verpixelung von Identifizierungsmerkmalen schützt laufende Ermittlungen nach § 53 StPO und wahrt die Privatsphäre der Beteiligten.
Die Verpixelung von Identifizierungsmerkmalen schützt laufende Ermittlungen nach § 53 StPO und wahrt die Privatsphäre der Beteiligten.
Ich erhebe daher keine Statistiken aus anderen Fachgebieten und stelle dazu auch keine Anfragen, da dies der üblichen politischen Aufgabenverteilung widersprechen würde.
Egal wer solche Taten verübt: Hier ist ein konsequentes Vorgehen der Sicherheitsbehörden und der Justiz geboten.
Die Bundesregierung, und hier insbesondere das Bundesinnenministerium, setzt auf eine umfassende Strategie im Kampf gegen Extremismus und speziell gegen Islamismus, die Prävention, Aufklärung, Gesetzesverschärfung und internationale Zusammenarbeit umfasst