(...) das neue Polizeiaufgabengesetz gibt unserer Polizei moderne Instrumente an die Hand, mit denen sie bei der Verbrechensbekämpfung auf Augenhöhe agieren kann. Es geht nicht darum, Bürger auszuforschen und zu überwachen, sondern sie im Gegenteil noch besser vor Gefahren zu schützen und schwere Straftaten noch besser zu verhindern. Das Gesetz wahrt selbstverständlich alle rechtsstaatlichen Garantien unserer Verfassung und stärkt darüber hinaus die Bürgerrechte und den Datenschutz der Bürger. (...)
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(...) 2. Bei Herrn Langenstück handelt es sich auch nicht um einen "besorgten Bürger", der nach Antworten sucht, sondern um einen bekannten und unverbesserlichen Querulanten, der die "Überlegenheit des Unbelehrbaren" beanspruchen darf. Es ist ein Gebot der Verantwortung, sich die Zeit nicht von Herrn Langenstück stehlen zu lassen. (...)
(...) Laut BmtG ist es nur Ärzten erlaubt Betäubungsmittel zu verschreiben. Notfallsanitäter dürfen Patienten Opiate verabreichen, aber eben erst nach der Verordnung durch einen Mediziner. Dies kann auch telefonisch geschehen. (...)
(...) Dennoch sehe ich, dass die Verwendung von Opiaten in der Notfallmedizin in Einzelfällen durchaus notwendig sein kann. Bei starken Schmerzen etwa sollten Notfallsanitäter Opiate an Patienten geben dürfen, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein Arzt oder Notarzt innerhalb einer Zeitspanne von fünf Minuten nach Eintreffen des Notfallsanitäters bei dem Patienten sein kann um die weitere Behandlung zu übernehmen. (...)