Antwort 12.09.2025 von Hanna Steinmüller   BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Weicht die aufgeführte Fläche zum Nachteil der Erwerber*innen von der vereinbarten Fläche ab, liegt es nahe, dass die Wohnung grundsätzlich mangelhaft ist.
Weicht die aufgeführte Fläche zum Nachteil der Erwerber*innen von der vereinbarten Fläche ab, liegt es nahe, dass die Wohnung grundsätzlich mangelhaft ist.
Eine Beteiligung der Bürger ist bei größeren Bauvorhaben immer wichtig und richtig.
Die von Ihnen angesprochene Problematik einer verbindlichen Wohnflächenermittlung ist rechtlich und organisatorisch komplex, betrifft aber berechtigterweise die Transparenz für Käufer und Mieter
Eine exakte Vermessung am Ende der Bauphase würde zusätzliche Prüfungen erfordern und könnte Kosten sowie Verzögerungen verursachen. Ihr Thema sowie die Anregung werde ich an meine Fachkolleginnen und Fachkollegen weiterleiten.
Sehr geehrter Herr G.,
Sehr geehrter Herr G.,