Wie Sie in Ihrer Anfrage erwähnen, liegt die konkrete Auslegung des Rechts bei der Judikative, also bei den Gerichten.
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Eine Vergewaltigung wird gemäß § 177 Absatz 6 StGB mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren und bis zu 15 Jahre (§ 38 StGB) sanktioniert. Im Jugendstrafrecht beträgt die Freiheitsstrafe gemäß § 18 JGG bis zu 10 Jahre.
Bei § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) handelt es sich um das gegenüber § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) speziellere Delikt.
Anders als das EU-Parlament, welches bereits im Herbst 2023 sein Mandat angenommen hat, gibt es im Rat keine Einigung für eine Position für das dauerhafte Gesetz, das langfristig diese sog. Interim-Verordnung ablösen soll. In der Konsequenz, um eine rechtliche Schutzlücke zu verhindern, musste die befristete Verordnung erneut verlängert werden.
Keine öffentliche Stellungnahme zu Personalangelegenheiten der Landeshauptstadt München
Ein differenzierter Umgang ist bei diesem sensiblen Thema wichtig