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Die von Ihnen angesprochenen Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung sind jedes Jahr nach bestimmten Vorgaben anzupassen. Dazu ist die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet. Einen nennenswerten Gestaltungsspielraum gibt es dabei nicht. Gleichwohl kann ich Ihren Unmut darüber nachvollziehen.

Wir haben im Koalitionsvertrag das Ziel formuliert, die Sozialsysteme insgesamt zielgenauer zu gestalten und weitere Belastungen für die Beitragszahler möglichst zu vermeiden. Das gilt ganz besonders für die Gesetzliche Krankenversicherung.

Die Union setzt sich für eine effizientere Gestaltung des Sozialversicherungssystems ein

Die von Ihnen angesprochene Beitragsbemessungsgrenze hat in der gesetzlichen Rentenversicherung eine doppelte Funktion: Sie wirkt einerseits als Beitragsgrenze, aber andererseits auch als Leistungsgrenze.

Uns eint das Ziel, dass wir erreichen möchten, dass die Menschen wieder mehr Netto vom Brutto haben. Dafür ist die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze aber im Zweifel der falsche Ansatzpunkt.