
Nach meiner Auffassung ist da § 26 FamFG eindeutig.
Nach meiner Auffassung ist da § 26 FamFG eindeutig.
Wenn Ihnen die angefragten Informationen nicht vorliegen und auch nicht ohne erheblichen Aufwand besorgt werden können, kann Ihnen das Gericht das nicht zum Vorwurf machen. Dementsprechend sieht § 27 FamFG auch keine Rechtsfolgen vor, wenn angefragte Informationen nicht beigebracht werden können.
Ich halte das kleinteilige Heizungsgesetz der Ampel-Regierung für falsch.
Das Bürgergeld ist eine existenzsichernde Leistung der Solidargemeinschaft. Die Solidargemeinschaft darf nicht mit dem Leistungsbezug von Personen belastet wird, bei denen von einer Eigenleistungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Statt einer Rückübertragung der Zuständigkeit zu den Notariaten, mit der voraussichtlich ein großer Verwaltungsaufwand einherginge, sollten nach unserer Ansicht eher die zuständigen Behörden sachlich und personell angemessen ausgestattet werden