Warum müssen Bürger Nachweise für Nachlass-Überschuldung liefern, obwohl das Gericht nach dem Amtsermittlungsgrundsatz selbst ermitteln muss? Wird dies politisch aufgegriffen?
Sehr geehrter Herr Pellmann,im Rahmen eines Nachlassverfahrens am Amtsgericht Leipzig wurde meine minderjährige Tochter als Erbin dritter Ordnung aufgefordert, die Überschuldung eines entfernten Verwandten nachzuweisen – obwohl wir seit Jahrzehnten keinen Kontakt hatten und keinerlei Unterlagen besitzen. Nach § 26 FamFG ist das Nachlassgericht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen selbst zu ermitteln, zumal bereits Erben der ersten und zweiten Ordnung ausgeschlossen hatten.Ich empfinde es als unzumutbar, dass der Ermittlungsaufwand auf Bürger abgewälzt wird, anstatt ihn im Rahmen des gesetzlichen Amtsermittlungsgrundsatzes bei der Justiz zu belassen.Welche Möglichkeiten sehen Sie, solche bürokratischen Belastungen abzustellen, und wie können Bürger unterstützt werden, wenn Gerichte offenkundig über das Ziel hinausschießen?Mit freundlichen GrüßenDaniel S.

Sehr geehrter Herr S.,
nach meiner Auffassung ist da § 26 FamFG eindeutig. Einen Nachweis muss Ihre Tochter meiner Meinung nach nicht führen. Eine Erbausschlagung sollten Sie für Ihre Tochter dennoch erklären.
Mit freundlichen Grüßen
Sören Pellmann