Frage von Daniel S. •

Warum lagern Nachlassgerichte die Ermittlung von Überschuldung an Bürger aus, statt den Amtsermittlungsgrundsatz konsequent umzusetzen?

Sehr geehrte Frau Winkelmeier-Becker,

im Nachlassverfahren am Amtsgericht Leipzig wurde von meiner Partnerin als Erziehungsberechtigter verlangt, für unsere minderjährige Tochter Nachweise über die Überschuldung eines entfernten Verwandten zu beschaffen – obwohl seit Jahrzehnten kein Kontakt bestand und keinerlei Informationen oder Unterlagen zugänglich sind.

Nach meinem Verständnis verpflichtet der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG; vgl. auch Keidel, FamFG, § 26 Rn. 13; BGH NJW 2018, 508) das Nachlassgericht, den Sachverhalt eigenständig und vollständig zu ermitteln. Trotzdem werden Bürgerinnen und Bürger in der Praxis mit bürokratischem Aufwand belastet, der ihrer Lebensrealität und dem Sinn des Gesetzes widerspricht.

Wie beurteilen Sie diese Verwaltungspraxis im Licht des FamFG und sehen Sie konkreten Reformbedarf, um Bürger effektiver vor unnötiger Bürokratie und Überforderung durch Nachlassgerichte zu schützen?

Mit freundlichen Grüßen

Daniel S.

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Elisabeth Winkelmeier-Becker
CDU