Paragraph 316a Strafgesetzbuch hat nur geringe praktische Relevanz. In den seltenen Fällen der Anwendung, musste der Paragraph zudem zurückhaltend ausgelegt werden, weil das Strafmaß nicht im Vergleich zu anderen Straftaten stünde.
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Entscheidend ist aus unserer Sicht, dass bestehende Gesetze – etwa zu Beleidigung oder sexueller Belästigung – konsequent angewandt und durchgesetzt werden und dass Prävention, Aufklärung und das gesellschaftliche Bewusstsein für die Wirkung dieser Verhaltensweisen gestärkt werden.
Der Schutz von Patientinnen und Patienten sowie von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen muss höchste Priorität haben.
Ob es in einzelnen konkreten Fällen zu Anzeigen oder Verurteilungen kam, lässt sich nicht pauschal sagen – dies hängt davon ab, ob betroffene Personen Anzeige erstattet haben, welche Beweise vorlagen und wie die Ermittlungsbehörden den Fall bewertet haben
Als Mitglied der Legislative kommentiere ich fachliche Entscheidungen der Justiz nicht. Dies ist für mich eine wertvolle Grundregel unserer Demokratie.