Antwort 09.01.2023 von Michael Dietmann CDU
Miteinander und nicht gegeneinander!
Miteinander und nicht gegeneinander!
Der § 41 des Waffengesetzes ist nur bedingt geeignet, um Gefährdern den Erwerb und den Besitz von Waffen effektiv zu verbieten.
Meine Mitgliedschaft im Präsidium der Deutschen Wehrtechnischen Gesellschaft endet im kommenden Mai turnusmäßig.