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Sebastian Hartmann
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Frage von Jörg B. •

Sehr geehrter Herr Hartmann, warum wird der seit Jahrzehnten bestehende §141 Waffengesetz (Waffenbesitzverbot auch für frei erwerbbare Waffen) nicht gegen Reichsbürger und andere Gefährder genutzt?

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Sehr geehrter Herr B.,

ich gehe in meiner folgenden Beantwortung davon aus, dass Sie sich in Ihrer Anfrage auf den § 41 des Waffengesetzes (Waffenverbote für den Einzelfall) beziehen. Der Paragraph dient dem Verbot des Besitzes von Waffen und Munition, deren Erwerb sonst keiner Erlaubnis bedarf, in Einzelfällen zur Gefahrenverhütung.

Da der Großteil der Waffen, welche bei der Razzia aufgefunden wurden nicht unter diese Kategorie fallen, kann dieser Paragraph nicht zum vollständigen Waffenverbot für Gefährder eingesetzt werden. Unser Anspruch ist jedoch, diesem Personenkreis den Erwerb und den Besitz von Waffen aller Art zu verbieten, auch solche deren Erwerb erlaubnispflichtig ist. Außerdem wollen wir den Kreis dieser erlaubnispflichtigen Waffen ausweiten, sodass beispielsweise auch für Armbrüste oder Schreckschusswaffen eine stärkere Kontrolle besteht. Der § 41 stellt insofern nur einen Auffangtatbestand dar.

Um weiterhin die innere Sicherheit gewährleisten zu können, ist eine Evaluierung der bisherigen Waffengesetzgebung nötig und gegebenenfalls auch deren Anpassung.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Hartmann

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