Ukrainische Geflüchtete, die die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, haben unter denselben Bedingungen wie alle Berechtigten Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Zu beachten ist lediglich, dass Immobilienvermögen in der Ukraine gerade aus offensichtlichen Gründen kaum verwertet werden und das natürlich nicht über den Außendienst der Jobcenter überprüft werden kann. Außerdem gilt für Geflüchtete aus der Ukraine – wie für alle anderen Antragstellenden auch – die sogenannte Karenzzeit von einem Jahr.
Alle Fragen und Antworten bei abgeordnetenwatch
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Antwort 23.02.2024 von Bernd Rützel SPD
Antwort ausstehend von Sahra Wagenknecht BSW
Antwort 03.05.2024 von Marie-Agnes Strack-Zimmermann FDP
Mit Blick auf die bestehenden Spannungen in unserer Gesellschaft ist eine Streichung des Paragraphen derzeit nicht geplant.
Antwort 04.03.2024 von Gregor Gysi Die Linke
Eigentlich verbietet der Paragraf 166 zunächst nur Äußerungen, die als Beschimpfung gewertet werden können. Außerdem muss der öffentliche Frieden gestört sein.
Antwort 18.02.2024 von Thorsten Frei CDU
ich sehe nicht, dass Menschen wegen Ausübung ihrer Religion oder wegen Kritik an der Religionsausübung anderer in Europa und vor allem in Deutschland verfolgt würden.
Antwort 19.02.2024 von Bärbel Bas SPD
Da Sie Ihre Frage mit dem Ziel stellen, einen Artikel in einer juristischen Fachzeitschrift zu schreiben, empfiehlt es sich, sich mit dieser direkt an meine zuständigen Fachkolleginnen und -kollegen innerhalb der SPD-Bundestagsfraktion zu wenden