Die Forderung nach einer evidenzbasierten Weiterentwicklung der rettungsdienstlichen Ausbildung (einschließlich Fragen zur Ausbildungsdauer) wird in Fachkreisen diskutiert und auch von uns als Politik beobachtet
Fehlsteuerung ernst nehmen, aber Reformen fachlich und rechtssicher angehen.
In unserem Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung und des Rettungsdienstes (Notfallgesetz – NotfallG) (BT-Drs. 21/2214) sagen wir: Wir sehen die Spezielle ambulante Notfallversorgung (SANV) als eigenen Leistungsbereich in § 30 SGB V vor.
Entscheidend ist für mich daher weniger die Bezeichnung als vielmehr die tatsächliche rechtliche Stellung und Handlungssicherheit.
Die von Ihnen beschriebene Fehlleitung psychiatrischer Notfallbilder mit Transportkosten in einer Größenordnung von 800 bis 1.600 Euro pro Einsatz, oft mehrfach wöchentlich pro Patient, ohne kausale therapeutische Intervention, ist ein Symptom eines jahrelang verschleppten Reformstaus.
Wir fordern seit Oktober 2025 in einem eigenen Antrag (BT-Drucksache 21/2228), eine grundlegende Reform der Notfallversorgung, weil das aktuelle System weder bezüglich der schnellen Erreichbarkeit noch bezüglich der Wirtschaftlichkeit und Finanzierung funktioniert.
