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Thomas Marwein
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Frage von Kurt M. •

Aus welchen Gründen hatten sie bei der Landtagspetition 16/05456 (Petition vom 15.03.2021) empfohlen, die Petition abzulehnen?

Weshalb haben sie als Mitglied des Petitionsausschuss bei der Landtagspetition 16/05456 (Petition vom 15.03.2021, Quelle, siehe Internetseite Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 17/1296, www.landtag-bw.de/Dokumente), in ihrer Beschlussempfehlungen des Petitionsausschuss teilweise fehlerhafte Angaben zum Nachteil des Petent gemacht?

Die Petition erging wegen unrechtmäßigem Gebührenbescheid des LKA Baden-Württemberg.

Falls überhaupt, hätte nur eine Fachaufsichtsbeschwerde in einen Widerspruch hätte gedeutet werden dürfen. Dabei hätte das LKA aber zuvor Rückfragen müssen, ob mit der Beschwerde einen Widerspruch beabsichtigt war. Das LKA hatte aber keine Rückfrage vorgenommen. Entsprechend § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen. Dementsprechend war auch die Beurteilung des Falles, insbesondere die rechtliche Würdigung Fehlerhaft.

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