Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2024 bekräftigt, dass im Beschlussanfechtungsverfahren die gesamte Eigentümergemeinschaft als Verfahrenspartei betrachtet wird. Folglich erfolgt, sofern die Prozesskosten als Verwaltungskosten eingestuft werden, eine umgehende Verteilung auf alle Mitglieder der Gemeinschaft.
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