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Stephan Mayer
CSU
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Frage von Franz M. •

Weshalb hatten sie am 04.07.2024 bei ihrer Antwort auf dieser Internetseite, etwas Falsches zu Prozesskosten behauptet?

Weshalb hatten sie am 04.07.2024 auf dieser Internetseite hinsichtlich Prozesskosten bei Anfechtungsverfahren behauptet: „im umgekehrten Fall auch dazu, dass dem unterlegenen Kläger durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der vermutlich überwiegende Teil der Prozesskosten in gleicher Weise übernommen und querfinanziert werden.“ ?

Ihre Behauptung ist falsch. Wenn ein Kläger ein Anfechtungsverfahren verliert, erfolgt keine Übernahme der Prozesskosten durch die Eigentümergemeinschaft und keine Querfinanzierung.

Der unsägliche §16 Abs 2 Satz 2 WEG wird im Übrigen von Beklagten Eigentümern (die innerhalb einer WEG die Mehrheit haben) dazu missbraucht um den in Anfechtungsverfahren erfolgreichen Kläger zusätzlich auch noch in anderen Bereichen finanziell zu benachteiligen.

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CSU

Sehr geehrter Herr M.,

ich danke Ihnen sehr herzlich für Ihre erneute Rückfrage. Ich stelle Ihnen sehr gerne den Sachverhalt nochmals dar.

Im Rahmen eines Beschlussanfechtungsverfahrens kann es vorkommen, dass die entstehenden Prozesskosten als Verwaltungskosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu qualifizieren sind. Wird dies festgestellt, erfolgt die Verteilung der Kosten grundsätzlich über den in der Gemeinschaft festgelegten oder gesetzlich vorgesehenen Umlageschlüssel. Das bedeutet, dass ein Kläger, der weiterhin als Mitglied der Gemeinschaft auftritt, in diesem Fall nur den anteiligen Kostenbetrag zu tragen hat. Sollte hingegen der Kläger in seiner Klage als außenstehende Partei agieren – also sich aus der Gemeinschaft herauslösen und gesondert gegen die Eigentümergemeinschaft klagen –, trägt er im Regelfall sämtliche im Verfahren entstandenen Kosten, beispielsweise Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren, vollständig selbst.

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2024 bekräftigt, dass im Beschlussanfechtungsverfahren die gesamte Eigentümergemeinschaft als Verfahrenspartei betrachtet wird. Folglich erfolgt, sofern die Prozesskosten als Verwaltungskosten eingestuft werden, eine umgehende Verteilung auf alle Mitglieder der Gemeinschaft. Eine Regelung, die ausschließlich die unterlegene Partei belastet, entspricht damit nicht dem im Gesetz vorgesehenen Ausgleich.

Ich möchte abschließend ausdrücklich betonen, dass diese Ausführungen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken erfolgen und keine rechtsverbindliche Beratung darstellen. Für eine auf Ihren individuellen Fall abgestimmte und verbindliche Beratung empfehle ich Ihnen, wie Sie es ausweislich Ihrer letzten Nachricht bereits getan haben, sich an einen Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht zu wenden. Es kann, wie in vielen anderen Rechtsfragen, immer der Fall sein, dass es andere Rechtsauffassungen zu einem bestimmten Themenfeld gibt.

Ich bedauere, sollten zuvor Missverständnisse entstanden sein, und hoffe, dass diese Zusammenfassung zur Klärung der Sachlage beitragen konnte. Für weitere allgemeine Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Mayer, MdB

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