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Simone Borchardt
CDU
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Frage von Petra F. •

Warum gehen Krankenkassen nicht gerichtlich gegen die unzureichende staatliche Refinanzierung versicherungsfremder Leistungen vor? Würden Sie unterstützen, vor dem zuständigen Gericht zu klagen?

Ist die Ordnungsmässigkeit der Geschäftsführung der Krankenkassen gewahrt, wenn die Vorstände

K e i n e Ansprüche geltend machen ?

Mit freundlichen Grüssen

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Antwort von CDU

Die Ausgangsannahme trifft in dieser Allgemeinheit nicht mehr zu. Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes hat bereits beschlossen, im Namen nahezu aller gesetzlichen Krankenkassen gerichtlich gegen den Bund vorzugehen. Gegenstand ist die aus Sicht der Krankenkassen unzureichende Finanzierung der Gesundheitsversorgung von Menschen im Bürgergeldbezug. Die Klage richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Soziale Sicherung. Zuständig ist nach Angaben des GKV-Spitzenverbandes das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Ich halte diese gerichtliche Klärung für nachvollziehbar. Es geht dabei nicht um eine abstrakte politische Unzufriedenheit, sondern um die konkrete Frage, ob der Bund den Krankenkassen eine staatlich veranlasste Aufgabe überträgt, ohne sie ausreichend zu refinanzieren. Der GKV-Spitzenverband beziffert die Finanzierungslücke in diesem Bereich auf etwa 10 bis 12 Milliarden Euro jährlich.

Politisch ist meine Haltung klar. Leistungen, die gesamtgesellschaftlich veranlasst sind, dürfen nicht dauerhaft einseitig über die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden. Das belastet Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Rentner und freiwillig Versicherte über Beiträge, obwohl es sich in der Sache um eine staatliche Finanzierungsverantwortung handelt. Deshalb muss der Bund hier sauberer und transparenter finanzieren.

Juristisch ist die Frage enger. Krankenkassen können nicht beliebig gegen jede aus ihrer Sicht unzureichende politische Finanzierung klagen. Sie brauchen einen konkreten Anspruch, eine zulässige Klageart und eine tragfähige gesetzliche Grundlage. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen nicht jede Finanzierung sogenannter versicherungsfremder Leistungen aus Beitragsmitteln für verfassungswidrig erklärt.

Zur Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung gilt daher differenziert. Wenn ein tatsächlich bestehender, durchsetzbarer Anspruch der Krankenkassen vorliegt und ein Vorstand diesen ohne sachlichen Grund nicht geltend macht, kann das selbstverständlich Fragen der ordnungsgemäßen Geschäftsführung auslösen. Das wäre dann durch Verwaltungsrat, Aufsicht und gegebenenfalls Gerichte zu prüfen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jeder Krankenkassenvorstand pflichtwidrig handelt, solange eine Klage nicht erhoben wird. Entscheidend ist, ob ein konkreter Anspruch rechtlich belastbar besteht und ob eine Klage realistische Erfolgsaussichten hat.

Ich unterstütze deshalb die politische Zielrichtung, versicherungsfremde Leistungen stärker aus Steuermitteln zu finanzieren. Ich unterstütze auch eine gerichtliche Klärung dort, wo sie rechtlich zulässig und sachlich begründet ist. Die eigentliche Aufgabe bleibt aber politisch. Der Bund muss seine Finanzierungsverantwortung gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung klarer wahrnehmen.

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