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Sabine Dittmar
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Frage von Alex K. •

Sehr geehrte Frau Dittmar, sehen Sie einen Änderungsbedarf bei der Besteuerung des Eigenverbrauchs bei Photovoltaikanlagen für Einfamilienhäuser und wollen Sie sich dafür einsetzen?

Ihre Antwort vom 18. Januar 23 auf die Frage von Hr. Thomas R. zeigt leider, dass Sie die Unterschiede von Einkommen- und Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen nicht kennen.
Ihre damalige Antwort geht bei Youtube viral und der Fehler wird erklärt.
https://www.youtube.com/watch?v=HojTdtpLOMs

Mit freundlichen Grüßen
Alex K. aus Kassel

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr K.,

als Gesundheitspolitikerin fällt die Besteuerung von Photovoltaikanlagen nicht in meinen unmittelbaren Zuständigkeitsbereich. In dem Zusammenhang verweise ich auf meine bereits korrigierte Antwort vom 25.1.2023:

Für die Einkommensteuer gilt bei Anlagen bis 30 kW die Befreiung in den Jahren 2022 und 2023.

Umsatzsteuer: Das Jahressteuergesetz 2022 sieht keine Erstattung der Umsatzsteuer für vor dem 01.01.2023 angeschaffte Photovoltaikanlagen vor. Entscheidend für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist der Zeitpunkt der vollständigen Lieferung oder, falls in der Leistung inbegriffen, die Installation der Anlage.

Hinter dieser Maßnahme steht der Gedanke der Entbürokratisierung: Durch den Wegfall der Umsatzsteuer entfällt der Anreiz, sich aufgrund der Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegen die Kleinunternehmerregelung zu entscheiden. Nur mit der erfolgten Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung entfällt dann auch die Umsatzsteuerpflicht für den erzeugten Strom.“

Mit freundlichen Grüßen

Sabine Dittmar

 

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