Warum sagen Sie, dass der alte Geschlechtseintrag nicht mehr für die Behörden relevant sei? Was ist mit der Wehrpflicht?
Guten Tag S. R.,
vielen Dank für ihre Frage. Im Spannungs- und Verteidigungsfall („Wehrpflicht“) sieht das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in § 9 eine klare Regelung vor, die sich bereits jetzt auch ohne das von Ihnen angesprochene sogenannte „Sonderregister“ umsetzen lässt.
Demnach gilt die rechtliche Zuordnung einer Person zum männlichen Geschlecht mit einer Vorlaufzeit von zwei Monaten zur Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles fort. Hierzu bedarf es keiner systematischen Speicherung. Somit wird eine Inanspruchnahme des SBGG zur Vermeidung der Wehrpflichtigkeit ausgeschlossen. Erforderlich zur Feststellung der Wehrpflichtigkeit ist lediglich der Zeitstempel zur Änderung des Geschlechtseintrages im Personenstandsregister.
Das „Sonderregister“ beschneidet das Recht queerer Menschen auf informationelle Selbstbestimmung, outet sie dauerhaft bei Behörden und setzt sie einem erhöhten Diskriminierungs- und Stigmatisierungsrisiko aus. Aus diesem Grund setze ich mich weiterhin klar gegen dieses Vorhaben ein.
Mit freundlichen Grüßen,
Nyke Slawik

