
(...) Grundrechte gewähren aber nicht nur Freiheitsrechte, sondern sie geben den Bürgerinnen und Bürgern auch einen Schutzanspruch: Aus dem Recht zu Leben und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit in Art. 2 II des Grundgesetzes folgt die Pflicht des Staates tätig zu werden, wenn diese Rechte bedroht sind. (...)