Welche Voraussetzungen fehlen der SPD-Fraktion noch zur Wahrnehmung der verfassungspolitischen Schutzpflicht des Bundestages für ein AfD-Verbot, und verweigern Sie eine Initiative ohne die Union?
Sehr geehrter Herr Miersch,
Sie bezeichnen ein Verbotsverfahren nach Art. 21 GG als „Option“ und „kein Tabu“. Das Argument mangelnder Belege greift jedoch nicht: Das Gutachten der GFF belegt die Verfassungswidrigkeit der AfD, über 1.000 Juristen fordern das Verfahren, Landesverbände sind gesichert rechtsextrem. Der Bundestag ist als Verfassungsorgan nicht an Exekutivbehörden oder Gerichtsurteile anderer Instanzen gebunden, sondern zur eigenständigen Wahrung der wehrhaften Demokratie befugt. Das verfassungsrechtliche Risiko eines Verbotsantrags ist bei dieser Befundlage kalkulierbar – das Risiko des Abwartens hingegen wiegt schwerer. Wer ein Verbot als Option nennt, muss definieren, wann daraus politisches Handeln wird – sonst verkommt das Argument zur Schutzbehauptung.

