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Martin Sichert
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Frage von Frederik R. •

Wie gedenken Sie, im Rahmen der Notfallreform die Rechtssicherheit bei der Schmerztherapie durch Notfallsanitäter sicherzustellen?

Gem. § 13 Abs. 1b BtmG ist es NotSan erlaubt, im Rahmen der eigenverantwortlichen Heilkunde (§ 2a NotSanG) Betäubungsmittel zur Schmerztherapie anzuwenden. Der Gesetzgeber hat hier normiert, dass NotSan auch dann tätig werden dürfen, wenn heilkundliche Maßnahmen medikamentöser Art „zur Beseitigung oder Linderung erheblicher Beschwerden erforderlich“ sind. Die Norm setzt die bereits seit 2021 bestehende Rechtsprechung des VGH München, nach welcher „schon die bloße Aufrechterhaltung einer regelwidrigen Beeinträchtigung des körperlichen Wohl-befindens den Tatbestand der Körperverletzung (§ 223 StGB) durch Unterlassen erfüllt, sofern – wie im Fall des Einsatzes eines ausgebildeten Notfallsanitäters im Rettungsdienst – eine Rechts-pflicht zum Einschreiten (§ 13 StGB) besteht“ in geltendes Recht um. Während § 13 Abs. 1b BtmG Schmerzzustände bereits erfasst, wird dies bei § 2a NotSanG weiterhin diskutiert. Wie gedenken Sie, § 2a NotSanG zu erweitern, um auch Schmerzzustände klar zu erfassen?

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