Wann rechnen Sie für NRW mit Umsetzung anderweitiger wirksamer Rechtsbehelfe nach Art. 17, 52f. JI-Richtlinie mitten in Vertragsverletzungsverfahren? Sollten sich Betroffene in EU-Organen beschweren?
Wann rechnen Sie für das Land mit Beendigung der Vertragsverletzungsverfahren nach der RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROP. PARLAMENTS UND DES RATES v. 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr u. zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI?
Wie sehen Sie die Missachtungen der Richtlinie (Stand vor über 5 Jahren: seit über 1000 Tagen: https://tinyurl.com/m2bjhyhr) bis heute?
So erzählen dt. Datenschutzaufsichtsbehörden - u.a LDI NRW, die Sie am 21.1 im Rechtsausschuss hatten: https://tinyurl.com/3b3nen76-, dass hierzulande keine anderweitigen wirksamen Rechtsbehelfe (Art. 17, 52f. JI) existieren (hingegen: EuGH. v. 16.11.23), die Aufsicht "petitionsähnlich" sei, man das Ende von Vertragsverletzungen abwarte

