Wann rechnen Sie für NRW mit Umsetzung anderweitiger wirksamer Rechtsbehelfe nach Art. 17, 52f. JI-Richtlinie mitten in Vertragsverletzungsverfahren? Sollten sich Betroffene in EU-Organen beschweren?
Wann rechnen Sie für das Land mit Beendigung der Vertragsverletzungsverfahren nach der RICHTLINIE (EU) 2016/680 DES EUROP. PARLAMENTS UND DES RATES v. 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr u. zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI?
Wie sehen Sie die Missachtungen der Richtlinie (Stand vor über 5 Jahren: seit über 1000 Tagen: https://tinyurl.com/m2bjhyhr) bis heute?
So erzählen dt. Datenschutzaufsichtsbehörden - u.a LDI NRW, die Sie am 21.1 im Rechtsausschuss hatten: https://tinyurl.com/3b3nen76-, dass hierzulande keine anderweitigen wirksamen Rechtsbehelfe (Art. 17, 52f. JI) existieren (hingegen: EuGH. v. 16.11.23), die Aufsicht "petitionsähnlich" sei, man das Ende von Vertragsverletzungen abwarte
Das EuGH-Urteil vom 16. November 2023 hat unmissverständlich klargestellt, dass wirksame Rechtsbehelfe nach Art. 17 JI-Richtlinie vorhanden sein müssen. Das bloße Abwarten auf europäischer Ebene entbindet den deutschen und nordrhein-westfälischen Gesetzgeber nicht von seiner Pflicht, jetzt zu handeln.
Das Kernproblem ist: Ohne gesetzlich verankerte Anordnungsbefugnis können Datenschutzaufsichtsbehörden Verstöße bei Polizei und Strafverfolgungsbehörden zwar feststellen, aber nicht wirksam durchsetzen. Das untergräbt das Grundrecht auf Datenschutz.
Betroffenen steht es offen, sich beim Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) zu beschweren oder eine Petition an das Europäische Parlament zu richten. Das kann den politischen Druck erhöhen und ist ein legitimer Weg.
Zum Vertragsverletzungsverfahren:
Die EU-Kommission hat das Verfahren gegen Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der JI-Richtlinie (INFR(2022)2030) im Mai 2022 eingeleitet und angekündigt, die Umsetzung weiter zu überwachen. Ein konkretes Ende ist nicht absehbar. Soweit NRW-Polizeirecht betroffen ist, hat das Land eigene Gestaltungspielräume. Diese werden wir erörtern.

