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Josef Oster
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Frage von Uwe C. •

Sie haben im Mai 2023 gegen die Einführung bundesweiter Volksabstimmungen gestimmt. Warum verweigern Sie den Bürgern das Recht auf Volksabstimmungen nach dem Grundgesetz Artikel 20, Absatz 2?

Im Artikel 20 Abs.2 Grundgesetz steht:

"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."

Zwischen den Wörtern Wahlen und Abstimmungen steht das Wort "und" und nicht oder!

Warum verweigern Sie und Ihre CDU den Bürgern das Recht auf Volksabstimmungen?

Bevor Sie sich auf das Grundgesetz berufen, dieses wurde in den letzten 40 Jahren schon über 60 mal geändert! Sie, die Bundespolitiker, müssen es nur wollen!

Gleich am Anfang des Artikel 20 Abs. 2 steht:

"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus!"

Also nicht nur einmal in 4 Jahren zu den Wahlen!

Mit Volksabstimmungen könnten die Bürger, diese ihnen zustehende Macht aus ausüben.

Fürchten Sie die Macht (Meinung) des Volkes?

Aktuell sind nur noch 27% der Bürger mit ihrer Arbeit als Regierung zufrieden (ZDF-Politbarometer)

Lehnen Sie deshalb Volksabstimmungen auf Bundesebene ab? Haben Sie Angst vorm Volk?

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr C.,

vielen Dank für Ihre Nachricht, in der Sie sich für mehr direktdemokratische Elemente auf Bundesebene aussprechen. Zur Begründung verweisen Sie auf den Wortlaut des Art. 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes, der von "Wahlen und Abstimmungen" spricht. Grundsätzlich kann ich verstehen, dass Sie über turnusmäßige Wahlen hinaus auch ein explizites Mitspracherecht bei konkreten Sachthemen in Form von Volksabstimmungen fordern - Betroffene selbst entscheiden über die Fragen, die sie konkret betreffen.

Dieses Demokratieverständnis ist zwar nachvollziehbar, jedoch nicht das des deutschen Grundgesetzes. Dieses normiert vielmehr eine repräsentative Demokratie, das Wahlvolk als der Souverän äußert seinen Willen unmittelbar in Wahlen und mittelbar täglich durch seine frei gewählten Repräsentanten. Nach weit überwiegender Auffassung ist der Begriff "Abstimmungen" in Art. 20 II 2 GG so zu verstehen, dass lediglich ausdrücklich im Grundgesetz selbst genannte Volksabstimmungen erfasst sind. Beispielsweise ist hier Art. 29 Absatz 2 Satz 1 GG zu nennen, der eine solche Abstimmung zur Neugliederung der Bundesländer vorsieht - also ein absoluter Spezialfall.

Für dieses Verständnis spricht auch, dass bei einer Abstimmung das Volk als Staatsorgan handeln würde - Kompetenzen staatlicher Organe bestehen aber nur im Rahmen einer entsprechenden Ermächtigung. Den Anforderungen, die an eine Ermächtigungsgrundlage hinsichtlich ihrer Bestimmtheit nach dem Rechtsstaatsprinzip zu stellen sind, genügt Art. 20 II 2 GG nicht.

Ich hoffe. Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Oster

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