(...) In Bayern gibt es neben bereichsspezifischen Auskunftsrechten bereits im Dritten Teil des Bayerischen Datenschutzgesetzes unter der Überschrift „Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit“ in Art. 39 BayDSG ein allgemeines Informationszugangsrecht zur Stärkung der Transparenz der öffentlichen Verwaltung. (...)
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