Auch für die geheimen (!) Wahlen von Richtern am Bundesverfassungsgerichts gilt Artikel 38(1) Grundgesetz: Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages (…) sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen
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Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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