Im Staatsangehörigkeitsgesetz ist das für die Einbürgerung notwendige Sprachniveau (B1) festgeschrieben, nicht jedoch die Form des Nachweises. Da die Umsetzung des Gesetzes in der Verantwortung der zuständigen Länder und Kommunen liegt, kann der Nachweis von Behörde zu Behörde unterschiedlich sein.
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