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Georg Kippels
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Frage von Oliver M. •

Ich habe eine Frage zur Chatkontrolle: da die Abstimmung im Rat noch aussteht, würde ich gerne Ihre Haltung dazu wissen und welche Weisung an die ständige Vertretung geht.

Sehr geehrter Herr Kippels,
da die Abstimmung im Rat noch aussteht, würde ich gerne Ihre Haltung dazu wissen und welche Weisung an die ständige Vertretung geht.

Wo kann wir als Bürger, als die Öffentlichkeit nachlesen? Setzen Sie sich dafür ein, dass Deutschland einer Fassung mit anlassloser Durchsuchung privater Chats bzw. Nachrichten nicht zustimmt? Ich finde privat sollte privat bleiben. Ich teile die Meinung unserer Justizministerin Hubig das so etwas in einem Rechtsstaat nicht sein darf. Die besondere Gewichtung Deutschlands dabei und ob sich enthalten oder dagegen gestimmt wird ist mir dabei bewusst. Über eine Antwort vor der nächsten Ratssitzung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver M.

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Antwort von CDU

Sehr geehrter Herr M.,

 

vielen Dank für Ihre Nachrichtl.

 

Lassen Sie mich bitte zunächst Folgendes klarstellen: Mit der Verlängerung der Interim-Verordnung, welche im Juli im EU-Parlament erfolgte, wird keine neue Rechtsgrundlage geschaffen und insbesondere keine sogenannte „Chatkontrolle“ eingeführt. Gegenstand hierbei war ausschließlich die Verlängerung der bereits seit 2021 geltenden Übergangsregelung bis April 2028. 

 

Diese erlaubt es Anbietern von Kommunikationsdiensten, auf freiwilliger Basis Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs (CSAM) sowie Fälle von Grooming zu erkennen, zu melden und zu entfernen. Nach dem Auslaufen der Verordnung im April dieses Jahres war hierfür eine Rechtslücke entstanden. Plattformen konnten die entsprechenden Maßnahmen seitdem nicht mehr fortführen.

 

Sämtliche bestehenden datenschutzrechtlichen Schutzmechanismen bleiben hierbei uneingeschränkt erhalten, die Vorgaben der DSGVO gelten damit weiterhin in vollem Umfang. Maßnahmen zur Erkennung von Missbrauchsdarstellungen müssen auch künftig erforderlich, verhältnismäßig und ausschließlich auf den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch ausgerichtet sein. Auch die bestehenden Regelungen zum Schutz der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bleiben unverändert bestehen. Die Interim-Verordnung verpflichtet Anbieter weder dazu, Ende-zu-Ende-verschlüsselte Kommunikation zu scannen noch die Sicherheit oder Integrität der Verschlüsselung zu schwächen. Über eine dauerhafte Lösung wird weiterhin im Rahmen des regulären Gesetzgebungsverfahrens verhandelt.

 

Die freiwillige Erkennung durch Plattformen ist derzeit das wirksamste Instrument, um Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs zu bekämpfen. In den vergangenen Jahren wurden bis zu 80 Prozent der Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Kindesmissbrauchs in den Mitgliedstaaten durch Meldungen der Plattformen ermöglicht. Vor diesem Hintergrund haben sich auch Strafverfolgungsbehörden, zahlreiche Kinderschutzorganisationen sowie die großen Online-Plattformen für eine Verlängerung der Übergangsregelung ausgesprochen. Ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage gehen diese Hinweise verloren und die Möglichkeiten, Kinder wirksam zu schützen sowie Täter zu identifizieren und strafrechtlich zu verfolgen, werden erheblich eingeschränkt.

 

Sie können darauf vertrauen, dass die CDU/CSU-Gruppe im Europäischen Parlament weiterhin für eine Gesetzgebung mit Augenmaß eintreten wird. Insbesondere wenn es darum geht, den Ausgleich der Grundrechte im digitalen Zeitalter – in diesem Fall das Recht auf Privatsphäre der Internetnutzer einerseits und das Recht auf körperliche und psychische Unversehrtheit minderjähriger Opfer sexualisierter Gewalt andererseits – in Einklang zu bringen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Georg Kippels

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