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Fritz Güntzler
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Frage von Nina B. •

Nachfrage zur Steuergerechtigkeit: Belastung von Arbeit vs. Schutz von Vermögen

Sehr geehrter Herr Güntzler,

vielen Dank für Ihre Antwort vom 19. 02. 2026, jedoch gehen Sie an meiner eigentlichen Frage vorbei.

Meine Frage bezog sich explizit auf REINEN PRIVATEN IMMOBILIENBESITZ OHNE OPERATIVEN GESCHÄFTSBETRIEB UND OHNE ANGESTELLTE. Das hat mit Selbstständigen oder dem Mittelstand nichts zu tun. Es hat auch nichts zu tun mit großen Wohnungsunternehmen, welche oft ihrer Pflicht ja nachkommen und eigene Anlagemechaniker ausbilden indem sie Auszubildenden Vorteile anbieten.

Warum lehnt die CDU/CSU eine Substanzsteuer für Fälle ab, in denen nachweislich keine Firma existiert ( privater großer Immobilienbesitz aus Erbe )?

Auch diese Besitzer werden bald keine Anlagemechaniker mehr finden, da die Fachkräfte aufgrund der hohen Lasten auswandern.

Ich bitte um eine Antwort, die sich auf dieses rein private Vermögen bezieht, statt den arbeitenden Mittelstand als Schutzschild zu nutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Nina B.

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Antwort von CDU

Sehr geehrte Frau B.,

vielen Dank für Ihre kritische Rückfrage. Sie haben recht: Mein Hinweis auf den Mittelstand beantwortet nicht vollständig Ihre Frage nach dem Umgang mit rein privatem, nicht-operativem Immobilienvermögen bzw. allgemein privatem Vermögen. Lassen Sie mich daher spezifisch darauf eingehen.

Zunächst zur grundsätzlichen Haltung: Als CDU/CSU lehnen wir Substanzsteuern – unabhängig davon, ob sie betriebliches oder privates Vermögen betreffen – aus ordnungspolitischen Gründen ab. Eine Vermögensteuer greift nicht auf laufend erzielte Erträge zu, sondern auf das bereits gebildete Vermögen selbst. Dieses Vermögen ist regelmäßig aus versteuertem Einkommen entstanden. Wird es zusätzlich jährlich belastet, entsteht die Gefahr einer Mehrfachbelastung derselben Substanz. Im Extremfall muss Vermögen veräußert werden, um die Steuer entrichten zu können. Das gilt nicht nur für Unternehmen, sondern ebenso für privat gehaltene Immobilien oder andere Vermögenswerte. Gerade Immobilienvermögen ist typischerweise illiquide – es generiert nicht automatisch freie Mittel in Höhe einer zusätzlichen jährlichen Substanzsteuer.

Hinzu kommt ein weiterer praktischer Aspekt: Immobilien im Privatvermögen unterliegen fortlaufend erheblichen Instandhaltungs- und Modernisierungspflichten. Wer Wohnraum erhält, saniert, energetisch ertüchtigt oder altersgerecht umbaut, investiert regelmäßig substanzielle Mittel in den Bestand. Eine zusätzliche jährliche Vermögensteuer würde diese finanziellen Spielräume weiter einengen. Im Zweifel könnte dies dazu führen, dass notwendige Investitionen unterbleiben oder Immobilien verkauft werden müssen, um die Steuerlast zu tragen. Ein solcher Verkaufsdruck erzeugt jedoch keinen erkennbaren Mehrwert für die Allgemeinheit, sondern führt lediglich zu Eigentumsverschiebungen, ohne dass zusätzlicher Wohnraum oder zusätzliche Fachkräfte entstehen.

Zweitens stellt sich die verfassungsrechtliche Frage der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Würde der Gesetzgeber – wie von Ihnen vorgeschlagen – nur „großen privaten Immobilienbesitz ohne operativen Geschäftsbetrieb“ besteuern, entstünde sofort das Problem der sachgerechten Abgrenzung. Warum nur Immobilien? Warum nicht Wertpapiervermögen, hohe Bankguthaben, Beteiligungen, Edelmetalle oder Kunstsammlungen? Das Bundesverfassungsgericht hat 1995 (BVerfGE 93, 121) die damalige Vermögensteuer nicht wegen ihrer Existenz an sich beanstandet, sondern wegen ungleicher Bewertung verschiedener Vermögensarten.

Eine isolierte „Immobilien-Vermögensteuer“ wäre daher verfassungsrechtlich hoch angreifbar. Wollte man konsequent nur „Immobilien-Erben“ oder „Betongold“ erfassen, müsste man aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung letztlich sämtliches Privatvermögen einbeziehen. Genau an dieser Stelle beginnt wiederum das Abgrenzungsproblem zwischen Privat- und Betriebsvermögen, das ich zuvor angesprochen hatte. Die Frage, wann Vermögen noch „rein privat“ ist oder bereits funktional wirtschaftlich eingesetzt wird, ist in der Praxis komplex und würde neue Gestaltungs- und Abgrenzungskonflikte erzeugen.

Drittens wird häufig übersehen, dass das deutsche Steuerrecht bereits heute substanzbezogene Besteuerung kennt. Es existieren drei klassische Substanzsteuern:

  • die Grundsteuer,
  • die Erbschaft- und Schenkungsteuer,
  • sowie formal die Vermögensteuer (die seit 1997 ausgesetzt ist).

Die Grundsteuer ist eine laufende Objektsteuer auf Immobilien. Sie wurde 2019 umfassend reformiert und ist in vielen Fällen spürbar gestiegen. Bei vermieteten Objekten kann sie auf die Mieter umgelegt werden, was in angespannten Wohnungsmärkten unmittelbare Auswirkungen auf die Mietkosten hat.

Hinzu kommt die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die faktisch eine substanzbezogene Besteuerung beim Übergang von Vermögen darstellt. In der Steuerklasse III – also bei Übertragungen unter fremden Dritten – greifen Steuersätze bis zu 50 Prozent bei Erwerb über 26 Millionen Euro. Bereits ab niedrigeren Stufen beginnen die Steuersätze bei 30 Prozent. Das entspricht Belastungen, die mit der Spitzenbesteuerung von Arbeitseinkommen vergleichbar sind.

Auch in den Steuerklassen I und II – also innerhalb der Familie – reichen die Steuersätze je nach Höhe des Erwerbs bis zu 30 Prozent (Ehegatten) beziehungsweise 43 Prozent (Geschwister). Diese Differenzierung ist verfassungsrechtlich in Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) sowie Art. 14 Abs. 1 GG (Gewährleistung des Erbrechts) verankert. Gleichwohl zeigt sie, dass substanzbezogene Vermögensübertragungen in Deutschland keineswegs steuerfrei erfolgen, sondern in erheblichen Größenordnungen belastet werden.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob eine zusätzliche jährliche Vermögensteuer neben Grundsteuer, Einkommensteuer auf Erträge und Erbschaftsteuer tatsächlich geeignet wäre, Fachkräfte nachhaltig zu entlasten. Selbst bei optimistischen Annahmen über das Aufkommen wäre zu prüfen, ob die administrativen Kosten, die Bewertungsprobleme und mögliche Ausweichreaktionen nicht einen erheblichen Teil der erwarteten Mehreinnahmen relativieren würden.

Unabhängig davon teile ich Ihre Sorge hinsichtlich des Fachkräftemangels im Handwerk und in der Pflege. Aus unserer Sicht ist der nachhaltigere Weg jedoch, Arbeit gezielt zu entlasten – etwa durch die Senkung von Einkommensteuerbelastungen und Sozialabgaben sowie durch eine stärkere Aktivierung inländischer Potenziale – anstatt eine zusätzliche Substanzbesteuerung einzuführen, deren rechtliche und ökonomische Nebenwirkungen erheblich wären.

Mit freundlichen Grüßen

Fritz Güntzler, MdB

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