Der Abschluss der von Ihnen ins Auge gefassten Vereinbarung nach § 264 Abs. 1 SGB V und die damit verbundene Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist aus folgenden Gründen nicht erforderlich.
Genaues Hinschauen lohnt sich!
Nebeneinkünfte, Ausschussmitgliedschaften, Eigeninteressen:
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