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Felix Schreiner
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Frage von Birgit J. •

Setzen Sie sich ein für Wahlfreiheit der Krankenkasse für D Rentner die aus CH Rente beziehen?

Sehr geehrter Herr Schreiner,
Nach mehr als 30 Jahren Arbeit in CH und überwiegend in einer schweizer Krankenkasse versichert müssen ich und mein Mann nach der Pensionierung in eine D Krankasse wechseln oder auf unsere deutsche Rente verzichten. Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass wir weiterhin in der CH Krankenkasse bleiben können. Vielen Dank. Freundlichr Grüsse, B. J.

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau J.,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Für die grundsätzliche Problematik habe ich Verständnis.

Nach dem für die gesetzliche und private Krankenversicherung geltenden Recht erhalten grundsätzlich alle Personen einen Versicherungsschutz, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Entscheidend für die Zugehörigkeit zum System der GKV oder PKV ist grundsätzlich die Frage, wo die letzte Krankenversicherung bestanden hat.

Zur Versicherungspflicht in der GKV führt im Wesentlichen die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Rentnerinnen und Rentner sind in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig, wenn sie eine gesetzliche Rente beziehen und 9/10 der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens gesetzlich versichert waren. Dabei werden Zeiten einer gesetzlichen Versicherung in einem anderen Staat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz auf die Vorversicherungszeit in der KVdR angerechnet. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist der Zugang zur GKV jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich.

Es kommt des Weiteren darauf an, ob der Versicherte bzw. die Versicherte in der Schweiz privat versichert war. Grundsätzlich besteht für private Krankenversicherungsunternehmen Vertragsfreiheit und damit keine Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages. Nach § 193 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz ist unter bestimmten Umständen ein privater Krankenversicherer jedoch verpflichtet, eine Versicherung im Basistarif anzubieten. Ob die Voraussetzungen von § 193 Absatz 5 VVG vorliegen, ist immer im Einzelfall zu prüfen. Dabei dürfte insbesondere zu prüfen sein, ob nicht bereits eine private Krankheitskostenversicherung mit einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen vereinbart wurde, § 193 Absatz 5 Nummer 2 VVG.

Das System aus zwei unterschiedlichen Ländern ist entsprechend komplex, zusammen zu führen. Zudem fehlen mir für eine Einschätzung die Einzelheiten. Daher kann ich Ihnen keine abschließende Erklärung liefern, wie Sie - dem besten Falle nach - in der Schweiz krankenversichert bleiben können. Ich sage Ihnen aber gerne zu, dass ich Ihre Forderung aufnehmen, auf die zuständigen Stellen zugehen und mich über den grundsätzlichen Sachverhalt informieren werde. Um Ihren Fall nochmals ausführlich beraten zu können, biete ich Ihnen gerne ein persönliches Gespräch an. Kommen Sie gerne auf mein Wahlkreisbüro zu und vereinbaren Sie mit meinen Mitarbeitern einen Termin. Die Telefonnummer lautet: 07741 / 835 44 90. Ich freue mich, von Ihnen zu hören.

Mit freundlichen Grüßen,

Felix Schreiner

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