(...) Ein Abzug der Erstausbildungskosten als Werbungskosten wird regelmäßig zu keiner oder nur einer geringfügigen steuerlichen Entlastung führen. Grund ist, dass im Besteuerungsverfahren Werbungskosten ebenso wie ein aus vorweggenommenen Werbungskosten resultierender Verlustvortrag vorrangig abzuziehen sind. (...)
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