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Enak Ferlemann
CDU
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Frage von Alexander B. •

Frage an Enak Ferlemann von Alexander B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Ferlemann,

wie ich sehe haben Sie am 9. November für die Protokollierung von Verkehrsdaten gestimmt, welche bei der Nutzung elementarer Kommunikationsmöglichkeiten wie Internet, Telefon oder Handy anfallen.
Daher möchte ich Sie fragen, was Sie dazu bewegt hat, die Möglichkeit einer Unterwanderung der Bürgerrechte und des Rechts auf ein ein vom Staat nicht lückenlos überwachtes Leben gegen die Hoffnung eines besseren Schutzes vor Terrorismus abzuwägen. Dabei sollte nämlich beücksichtigt werden, dass damit 80 Millionen Menschen unter Generalverdacht gestellt werden und eindeutig vom Staat zu identifizieren sind.
Die selbe Frage werde ich auch Frau Annette Faße stellen, welche über ein imperatives Mandat in den Bundestag eingezogen ist und den selben Wahlkreis vertritt.
Jedoch muss ich Ihnen mitteilen, dass eine solche Entscheidung, wie Sie und ihre Partei sie getroffen haben, von meinem Standpunkt aus, von einer Regierung welche sich dem Volk und dessen Sicherheit verpflichtet fühlt, nicht erwartet hätte.

Mit freundlichen Grüßen,

Alexander Blohm

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Blohm,

ich bedanke mich für Ihre Frage vom 09.11.2007.

Ich gehöre zu den 366 Bundestagsabgeordneten, die dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung (BT-Drs. 16/5846; 16/6979) am 9. November zugestimmt haben. Entsprechend Ihrer Bitte, erkläre ich Ihnen gerne, warum ich mit Ja gestimmt habe.

Mit diesem Gesetz wird das Recht der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen der Strafprozessordnung (StPO) einer umfassenden Neuregelung unterzogen. Diese Neuregelung ist aus verschiedenen Gründen notwendig geworden. Dabei muss dem in der öffentlichen Diskussion vielfach erweckten Eindruck, den auch Sie haben, aufgrund dieser Neuregelung könne nunmehr jeder voraussetzungslos von staatlichen Stellen abgehört werden, entschieden widersprochen werden. Grundvoraussetzung für die Anordnung von Telefonüberwachungsmaßnahmen ist nach wie vor, dass ein durch Tatsachen begründeter Verdacht für eine schwere Straftat vorliegt. Die Anordnung einer solchen Maßnahme unterliegt dabei grundsätzlich einem Richtervorbehalt. Mit der Neuregelung werden darüber hinaus entscheidende Verbesserungen der Rechte der von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen Betroffenen geschaffen. Eine Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustands wäre deshalb insbesondere unter diesem Aspekt die unattraktivere Lösung.

Die Rechtspolitik bewegt sich im Bereich der Telekommunikationsüberwachung in einem Spannungsfeld. Dem Grundrechtsschutz der Bürger steht die ebenfalls verfassungsrechtlich gebotene Pflicht des Staates zu einer effektiven Strafverfolgung gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht hat immer wieder das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag des staatlichen Gemeinwesens hervorgehoben (BVerfGE 107, 299, 316 m. w. N.), weil ein solches Gemeinwesen anders gar nicht funktionieren kann. Grundrechtsschutz der Bürger und Strafverfolgungsinteresse des Staates müssen deshalb in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden. Der Staat darf bei dieser Abwägung allerdings auch nicht die Bedingungen für eine wirksame Strafverfolgung so ausgestalten, dass sie „zahnlos“ werden. Er kann nicht den Grundrechten einen absoluten Vorrang vor wichtigen Gemeinschaftsinteressen einräumen. Verfahrensvorschriften müssen deshalb innerhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen Grenzen die Aufklärung strafrechtlich relevanter Sachverhalte auch wirksam ermöglichen. Ermittlungsinstrumente sollten deshalb aus rechtspolitischer Sicht – zumindest aus derjenigen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion - nicht weiter beschränkt werden, als dies verfassungsrechtlich geboten ist.

Die stetigen technischen Weiterentwicklungen im Bereich der Telekommunikation und den mit ihr verwandten technischen Medien werden zunehmend auch zur Begehung von Straftaten genutzt. Diese Entwicklung bringt es mit sich, dass verdeckten Ermittlungsmaßnahmen eine wachsende Bedeutung für die wirksame Bekämpfung dieser Kriminalitätsformen zukommt. Die Erfahrungen aus der staatsanwaltschaftlichen und polizeilichen Praxis haben gezeigt, dass dies mit dem gegenwärtigen Instrumentarium der Strafprozessordnung nicht mehr optimal gewährleistet ist.

Zudem werden mit dem Gesetz verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ausgestaltung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen umgesetzt.

Der Gesetz sieht deshalb umfassende Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung, zur Kennzeichnungspflicht, zur Löschungspflicht und zur Verwendung von im Wege verdeckter Ermittlungsmaßnahmen erhobener Daten, sowie zur Schaffung wirksamer Rechtsschutzmöglichkeiten in diesem Bereich vor.

So darf etwa die Anordnung einer Telefonüberwachungsmaßnahme grundsätzlich nur durch ein Gericht erfolgen. Sie ist nur zulässig in den gesetzlich benannten Fällen des § 100a StPO (schwere Straftaten), die auf andere Weise wesentlich schwerer oder nicht aufklärbar sind. Die richterliche Anordnung ist auf höchstens drei Monate befristet. Verlängerungen sind nur – ebenfalls auf höchstens drei Monate befristet – möglich, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung fortbestehen. Aufzeichnungen über Gesprächsgegenstände, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind unzulässig. Gleichwohl aufgezeichnete Gesprächsinhalte, die diesen Bereich betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Nach Beendigung einer Maßnahme sind die davon Betroffenen im Regelfall zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist und dabei auf die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen.

Die beruflichen Zeugnisverweigerungsrechte der StPO (§ 53, 53 a StPO) werden mit dem vorliegenden Gesetz nicht verändert. Vielmehr wird der Schutz der Berufsgeheimnisträger vor Ermittlungsmaßnahmen ausdrücklich normiert. Dabei sollen die in den §§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1,2 und 4 StPO genannten Personen (Geistliche, Verteidiger, Mandatsträger jeweils bezüglich dessen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist) einen absoluten Schutz genießen. Ermittlungsmaßnahmen sind in diesen Fällen unzulässig. Die übrigen in § 53 StPO genannten Berufsgeheimnisträger, sollen einen relativen Schutz genießen. Soweit sich aus einer Ermittlungsmaßnahme ihnen gegenüber Erkenntnisse ergeben würden, über die sie das Zeugnis verweigern dürften, ist die Zulässigkeit einer verdeckten Ermittlungsmaßnahme unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beurteilen. Die Voraussetzungen für diese Verhältnismäßigkeitsprüfung sind im Übrigen im Laufe der Gesetzesberatungen nochmals verschärft worden (Nunmehr sind verdeckte Ermittlungsmaßnahmen zu Straftaten, die nicht von erheblicher Bedeutung sind, bei diesen Berufsgeheimnisträgern in der Regel unzulässig). Der Gesetzgeber folgt mit dieser Differenzierung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die dieses zur Zulässigkeit von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gegenüber Berufsgeheimnisträgern aufgestellt hat (BVerfGE 109, 279, 322 f).

Die spezifischen Anforderungen im Bereich des Berufsgeheimnisschutzes von Journalisten sind in diesem Rahmen ebenfalls berücksichtigt worden. So ist künftig die beweismäßige Verwertung sogenannter Zufallsfunde bei Journalisten unzulässig, wenn diese Funde sich auf Straftaten beziehen, die nicht mit einer Mindesthöchststrafe von fünf Jahren bedroht sind oder wenn es sich bei der Bezugsstraftat um einen Geheimnisverrat handelt. Damit wird der sogenannte Informantenschutz als wesentliches Element der Pressefreiheit gestärkt.

Bei dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung geht es also keineswegs darum, den „gläsernen Bürger“ zu schaffen. Das Gesetz genügt den rechtsstaatlichen Anforderungen vielmehr in vollem Umfang.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Enak Ferlemann MdB

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