
(...) Anders, als das Zitat der Bundesjustizministerin vermuten lässt, waren alle minderjährigen und sonst privilegierten Kinder einer unterhaltspflichtigen Person im Übrigen auch vor der Reform schon im ersten Rang, unabhängig von der Beziehung, aus der sie stammten und von deren rechtlichen Status. Geändert hat sich an dieser Stelle lediglich, dass der/die geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner/in mit einem eigenen Unterhaltsanspruch (in der Mehrzahl der Fälle die Mutter, bei der die Kinder aus der ersten Ehe leben) nicht mehr neben den Kindern im ersten Rang steht, sondern erst dann zum Zuge kommt, wenn der Bedarf aller Kinder gedeckt ist. (...)